Lizenzvereinbarung

1. Zweck dieser Lizenzvereinbarung:

Diese Lizenzvereinbarung gibt den Willen von LN (Lizenznehmer) und LG (Lizenzgeber) zu einer partnerschaftlichen, fairen und nachhaltig erfolgreichen Zusammenarbeit beider Parteien wieder, was die Verwendung des „Berufungskompasses für junge Menschen“ (BKJM) zum grösstmöglichen Nutzen junger Menschen durch den LN mit Unterstützung des LG anbetrifft. Nach den Unterschriften von LN und LG unter diese Vereinbarung erhält der LN ein Zertifikat, das ihm bescheinigt, die Ausbildung zum BCJM erfolgreich absolviert zu haben und dadurch für die Verwendung des BKJM im eigenen Umfeld zertifiziert worden zu sein. Diese Zertifizierung ist nicht auf andere Personen übertragbar.

 

2. Dauer der Zertizierung:

Höchste Beratungsqualität im professionellen und ethischen Sinne haben in Berufungscoachings für junge Menschen mit dem BKJM oberste Priorität. Deshalb ist die Zertifizierung und Lizenzierung zum BCJM auf zunächst 24 Monate begrenzt. Beides kann beliebig oft um jeweils weitere 24 Monate verlängert werden, sofern der LN im genannten Zeitraum mindestens 15 eigene Berufungscoachings durchgeführt oder an wenigstens einem jährlich stattfindenden Supervisionstag teilgenommen hat.

 

3. Rechte des LN:

1. Der LN kann Zugangscodes zum BKJM verschicken, Auswertungen beziehen und Berufungscoachings mit den Auswertungen durchführen. Er erhält dafür einen eigenen BCJM-Zugang zum Backoffice auf dem Online-Tool. Auch die Verwendung von Auswertungen im Rahmen von eigenen Untersuchungen und Forschungen in Absprache mit dem LG ist nicht nur gestattet, sondern ausdrücklich erwünscht.

 

 

2. Beim Einsatz des BKJM, sei es im Rahmen von Berufungscoachings oder Untersuchungen/Forschungen, hat der LN Anspruch auf Unterstützung durch den LG in jeweils angemessener Form (z.B. telefonische Vor- oder Nachbesprechungen von Coaching-Gesprächen).

 

3. Der LN kann und soll in eigenen elektronischen oder gedruckten Dokumenten seine Angebote mit dem BKJM sowie seinen Status als zertifizierter BCJM kund tun, muss aber dabei die Verbindung zum LG deutlich machen.

 

4. Der LN kann in eigenen Veröffentlichungen (z.B. von Erfolgsgeschichten, Untersuchungsergebnissen, Forschungsresultaten in Fachzeitschriften, Publikumsmedien oder Internetblocks) Materialien des LG’s verwenden, aber stets in vorgängiger Absprache mit dem LG. Dabei ist immer das Copyright des LG zu beachten. Alle Materialien und Unterlagen, die der LG dem LN zur Verfügung stellt, unterliegen dem Copyright des LG. Wann immer in Veröffentlichungen des LN auf den BKJM Bezug genommen wird, muss ein Hinweis auf den LG gemacht werden.

 

5. Der LN kann Ideen und Vorschläge zur weiteren Entwicklung und Verbesserung des Berufungscoachings mit dem BKJM einbringen. Falls diese vom LG generell übernommen und künftig angewendet werden, wird zwischen LN und LG eine angemessene Vergütung des LN gesucht und gefunden, die dem Beitrag des LN gerecht wird und erlaubt, dass damit verbundene Urheberrechte auf den LG übergehen.

 

4. Lizenzgebühren:

1. Grundsätzlich beträgt die vom LN and den LG zu entrichtende Lizenzgebühr CHF/EUR

50.-- pro ausgewertetem BKJM. Die aufsummierten Lizenzgebühren werden dem LN im Zwei- monatsrhythmus in Rechnung gestellt. (Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sich die Anzahl von Berufungscoaches wesentlich erhöht hat, wird voraussichtlich ein Pre-Payment-Verfahren der Lizenzgebühren mittels Kreditkarte eingeführt.) In Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem LG kann die Lizenzgebühr gesenkt werden. Gründe für eine Senkung der Lizenzgebühr sind:

  • besonders knappe nanzielle Mittel des Klienten/ der Klientin,
  • eine grosse Anzahl von Klientinnen oder Klienten (mindestens 20) im Rahmen eines einzelnen Grossauftrages (z.B. von einer Schule oder einer Firma).

 

2. Die Preisgestaltung für Berufungscoachings mit dem BKJM liegt beim einzelnen BCJM und berücksichtigt auch die jeweiligen ökonomischen Verhältnissen der Klientin oder des Klienten. Der Standardpreis für ein einstündiges Berufungscoaching mit dem BKJM beträgt CHF/EUR 250.--. Der Preis für ein Berufungscoaching darf CHF/EUR 150.-- nicht unter und CHF/EUR 450.-- nicht überschreiten.

 

5. Rechte des LG:

1. Der LG kann ohne Vorankündigung schriftliche oder telefonische Feedbacks von Klienten oder Klientinnen des LN einholen. Er verp ichtet sich, eingeholte Klienten-Feedbacks mit dem LN zu besprechen. Ziel solcher Feedbacks ist:

 

  • erstens eine Bestätigung und/oder gezielte Unterstützung des/der BCJM im Interesse maximaler Klienten-, aber auch der Zufriedenheit der /des BCJM,
  • zweitens das Einholen von Klienten-Testimonials für werbliche Zwecke,
  • drittens die Gewinnung relevanter Informationen für die generelle Verfeinerung und Weiterent-wicklung des Berufungscoaching-Angebotes.

 

2. Die Zufriedenheit der Klientinnen und Klienten sowie die gute Reputation des Berufungscoachings für junge Menschen insgesamt sind für den Fortbestand und die Weiterentwicklung dieser Dienstleistung von entscheidender Bedeutung. Deshalb hat der LG das Recht, dem LN die Lizenz auch vor Ablauf einer zweijährigen Lizenzierungsperiode zu entziehen. Mögliche Entzugsgründe sind:

  • sich häufende negative Feedbacks von Klientinnen oder Klienten,
  • wiederholte Verletzungen dieser Lizenzvereinbarung,
  • unlauteres, mit den Werten des Berufungscoachings für junge Menschen unvereinbares Verhalten des LN (z.B. strafrechtliche Vergehen) auch ausserhalb dieser Lizenzvereinbarung.

 

6. Ergänzendes Dienstleitungsangebot des LG:

Auf Wunsch erhalten lizenzierte BCJM vom LG ein Dienstleistungspaket bestehend aus:

  • einen persönliches BCJM-Profil auf www.berufungskompass.org,
  • einer E-Mailadresse »vorname.nachname@berufungskompass.org«,
  • einer E-Mailsignatur mit Logo des Berufungskompasses,
  • einem personalisierten Flyer als pdf.

Der Preis für das Dienstleistungspaket beträgt für das erste Jahr CHF/EUR 250.--, danach jährlich CHF/EUR 50.--.